KI Abrechnungshilfe
Begriff

Punktwert der GOÄ

Der Punktwert der Gebührenordnung für Ärzte beträgt 5,82873 Cent je Punkt. Er ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ festgelegt und seit dem 1. Januar 1996 unverändert. Die Gebühr einer Leistung ergibt sich aus ihrer Punktzahl, multipliziert mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor.

Erstellt am 19. August 2026 · zuletzt geprüft am 19. August 2026 · Grundlage: amtliche GOÄ

Werte im Überblick

Wert
5,82873 Cent je Punkt (0,0582873 Euro)
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ
Unverändert seit
1. Januar 1996
Rechenweg
Gebühr = Punktzahl × 0,0582873 Euro × Steigerungsfaktor
Geltungsbereich
Privatärztliche Liquidation in Deutschland

Rechenbeispiel

Die Nummer 1 (Beratung) ist mit 80 Punkten bewertet. Beim Regelhöchstsatz 2,3 ergibt das 80 × 0,0582873 Euro × 2,3 = 10,72 Euro.

Was Punktwert der GOÄ nicht ist

  • Der Punktwert ist keine Verhandlungsgröße und für alle Ärztinnen und Ärzte identisch.
  • Er ist nicht der Orientierungspunktwert des EBM, der für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen gilt und regelmäßig neu vereinbart wird.
  • Er wurde seit 1996 nicht angepasst, auch nicht an die Preisentwicklung.

Verwandte Fakten

Quellen

Herkunft dieser Angaben

Die Werte stammen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOÄ und werden bei jeder Änderung dieser Seite maschinell gegen den hinterlegten Datenbestand nachgerechnet. Veröffentlicht von der Nexari GmbH, Köln, die die KI Abrechnungshilfe betreibt. Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung; welche Ziffern eine Rechnung trägt, verantwortet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.