GOÄ-Fakten
Nachprüfbare Werte und Definitionen zur GOÄ: Punktwert, Steigerungsfaktor, Analogziffern und einzelne Gebührenpositionen. Jede Seite nennt eine Aussage, ihre Rechtsgrundlage und das Datum der letzten Prüfung. Die Beträge sind gegen den amtlichen Datenbestand nachgerechnet.
BegriffPunktwert der GOÄDer feste Betrag, mit dem eine Punktzahl der GOÄ in Euro umgerechnet wird.Geprüft am 19. August 2026BegriffSteigerungsfaktor der GOÄDer Multiplikator, mit dem eine GOÄ-Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens bemessen wird.Geprüft am 19. August 2026BegriffAnalogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄDie Abrechnung einer Leistung, für die das Gebührenverzeichnis keine eigene Position enthält, über eine gleichwertige Position.Geprüft am 19. August 2026GebührenpositionGOÄ-Ziffer 3Eingehende Beratung von mindestens zehn Minuten Dauer, berechnungsfähig nur in bestimmten Kombinationen.Geprüft am 19. August 2026GebührenpositionGOÄ-Ziffer 444Zuschlag bei ambulanter Operation, berechnungsfähig nur mit dem einfachen Gebührensatz.Geprüft am 19. August 2026
Warum es diese Seiten gibt
Bei der GOÄ führt der naheliegende Rechenweg häufig zum falschen Betrag. Zuschläge etwa sind teilweise nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, obwohl ihre Punktzahl eine höhere Summe nahelegt. Diese Seiten halten solche Werte knapp und belegt fest, damit sie sich zitieren lassen, ohne sie neu herzuleiten.