KI Abrechnungshilfe
Gebührenposition

GOÄ-Ziffer 444

Die Nummer 444 ist ein Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Sie ist mit 1300 Punkten bewertet. Wie alle Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 ist sie nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, der Betrag beträgt also 75,77 Euro.

Erstellt am 19. August 2026 · zuletzt geprüft am 19. August 2026 · Grundlage: amtliche GOÄ

Wortlaut im Gebührenverzeichnis

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

Werte im Überblick

Punktzahl
1300
Betrag
75,77 Euro (einfacher Gebührensatz)
Steigerungsfaktor
nicht anwendbar, Abschnitt C VIII der Allgemeinen Bestimmungen
Voraussetzung
ambulante operative Leistung mit 800 bis 1199 Punkten
Häufigkeit
je Behandlungstag einmal
Ausschluss
neben Nummer 442, 443 und 445 nicht berechnungsfähig
Kapitel
C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

Was GOÄ-Ziffer 444 nicht ist

  • Die Nummer 444 wird nicht mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. Die Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt C VIII legt den einfachen Gebührensatz fest. Eine Berechnung mit dem Faktor 2,3 ergäbe 174,28 Euro und wäre unzutreffend.
  • Sie ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
  • Sie ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und 445 nicht berechnungsfähig.
  • Sie vergütet nicht die Operation selbst. Der Zuschlag knüpft an deren ambulante Durchführung an; die Operation wird daneben mit ihrer eigenen Nummer berechnet.

Ausführlich im Ratgeber

Verwandte Fakten

Quellen

Herkunft dieser Angaben

Die Werte stammen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOÄ und werden bei jeder Änderung dieser Seite maschinell gegen den hinterlegten Datenbestand nachgerechnet. Veröffentlicht von der Nexari GmbH, Köln, die die KI Abrechnungshilfe betreibt. Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung; welche Ziffern eine Rechnung trägt, verantwortet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.