Häufig vergessene GOÄ-Ziffern: Was auf Privatrechnungen fehlt

Die am häufigsten übersehenen Positionen
Die folgende Liste zeigt Positionen, die in vielen Privatpraxen regelmäßig durchrutschen, mit dem Betrag beim Regelhöchstsatz von 2,3. Ob eine Position im Einzelfall berechnungsfähig ist, hängt davon ab, ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
| Ziffer | Leistung | Betrag (Faktor 2,3) |
|---|---|---|
| Nr. 5 | Symptombezogene Untersuchung | 10,72 Euro |
| Nr. 3 | Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten | 20,11 Euro |
| Nr. 34 | Erörterung einer schwerwiegenden Erkrankung, mindestens 20 Minuten | 40,22 Euro |
| Nr. 75 | Ausführlicher schriftlicher Befundbericht | 17,43 Euro |
| Nr. 70 | Kurze Bescheinigung, Arbeitsunfähigkeit | 5,36 Euro |
Warum fallen gerade diese weg? Weil sie im Behandlungsablauf so selbstverständlich sind, dass sie beim Dokumentieren untergehen. Die Untersuchung vor der Sonographie, das kurze Attest am Ende des Termins, der Bericht an den mitbehandelnden Kollegen: alles erbracht, nichts notiert.
Der größte Einzelposten: Operationszuschläge
Bei ambulanten Eingriffen sind die Operations- und Überwachungszuschläge nach den Nummern 440 bis 449 der größte Hebel, und sie werden besonders oft vergessen. Wichtig: Diese Zuschläge werden nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nur mit dem Einfachsatz berechnet, nicht mit dem 2,3-fachen. Der Betrag entspricht also der Punktzahl mal dem Punktwert.
Eine Rechnung für einen ambulanten Eingriff ohne den passenden Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 ist fast immer unvollständig. Der Zuschlag hängt vom Umfang des Eingriffs ab und geht von etwa 23 Euro (Nr. 442) bis über 128 Euro (Nr. 445) je Eingriff. Wer ihn vergisst, verschenkt bei jedem ambulanten Eingriff einen dreistelligen Betrag.
Wie sich Vollständigkeit sichern lässt
Der wirksamste Ansatz ist nicht, sich mehr Ziffern zu merken, sondern den Behandlungsablauf vollständig zu erfassen. Wer den Termin so dokumentiert, wie er stattgefunden hat, findet die Positionen fast von selbst: erst die Untersuchung, dann die Diagnostik, dann Beratung, Bericht und Bescheinigung.
Eine erbrachte, aber nicht abgerechnete Leistung erzeugt keine Fehlermeldung. Sie fällt nicht auf, sie fehlt einfach. Genau deshalb lohnt sich ein zweiter, systematischer Blick auf jede Privatrechnung, bevor sie rausgeht.
Häufige Fragen
Darf ich die symptombezogene Untersuchung neben einer Beratung abrechnen?
In der Regel ja, wenn beide Leistungen erbracht wurden. Zu beachten sind Ausschlüsse im Einzelfall, etwa dass eine vollständige Untersuchung (Nr. 6) die symptombezogene Untersuchung (Nr. 5) einschließt.
Warum darf ich die Operationszuschläge nur mit dem Einfachsatz berechnen?
Weil die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ das für die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 ausdrücklich vorsehen. Ein höherer Faktor wäre nicht regelkonform und würde bei einer Prüfung gekürzt.
Lohnt sich der Aufwand, jede Rechnung noch einmal zu prüfen?
Meist ja. Schon eine vergessene Position pro Termin summiert sich über die Zahl der Privatfälle im Jahr zu einem vierstelligen Betrag. Der Prüfaufwand pro Fall liegt dagegen bei Sekunden.