KI Abrechnungshilfe
Steigerungsfaktor

Faktor 3,5 in der GOÄ begründen: Formulierungen, die die PKV akzeptiert

Von Simon Mader · Stand: 8. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Faktor-Skala von 1,0 über den Regelhöchstsatz 2,3 bis zum Höchstsatz 3,5 (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: Bei persönlichen Leistungen ist ein Faktor bis zum 2,3-fachen ohne Begründung ansetzbar. Zwischen dem 2,3- und dem 3,5-fachen ist eine schriftliche Begründung Pflicht, die sich auf die einzelne Leistung bezieht und eine Besonderheit der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände der Ausführung benennt (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Eine Begründung trägt, wenn sie fallbezogen ist und nicht bereits in der Leistungsbeschreibung steckt. Pauschale Floskeln wie „erhöhter Aufwand" werden gekürzt.

Wann ein Faktor über 2,3 überhaupt zulässig ist

Die GOÄ gibt für jede Leistung einen Gebührenrahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens gibt es eine Regelspanne und einen Höchstsatz, und beide hängen von der Leistungsart ab.

LeistungsartRegelhöchstsatzHöchstsatzBeispiel
Persönliche Leistungen (ärztlich)2,3-fach3,5-fachNr. 410 Sonographie
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)1,8-fach2,5-fachNr. 5010 Röntgen
Laborleistungen (Abschnitt M)1,15-fach1,3-fachNr. 3550 Blutbild

Bis zum Regelhöchstsatz brauchen Sie keine Begründung. Erst wenn Sie darüber hinausgehen, greift die Begründungspflicht. Der 3,5-fache Satz ist also kein Normalfall, sondern der begründete Ausnahmefall bei einer Leistung, die im konkreten Fall schwieriger oder aufwändiger war als üblich.

Die drei Bemessungskriterien und das Doppelverwertungsverbot

§ 5 Abs. 2 GOÄ nennt genau drei Gründe, mit denen sich eine Erhöhung rechtfertigen lässt: die Schwierigkeit der Leistung, der Zeitaufwand und die Umstände der Ausführung. Die Schwierigkeit kann dabei auch aus der Schwierigkeit des Krankheitsfalls folgen.

Entscheidend ist das Doppelverwertungsverbot: Ein Kriterium, das bereits in der Leistungsbeschreibung enthalten ist, darf nicht noch einmal für die Erhöhung herangezogen werden. Wenn eine Leistung laut Katalog ohnehin eine „eingehende" Untersuchung ist, trägt „war besonders eingehend" die Erhöhung nicht. Sie brauchen einen Umstand, der über das hinausgeht, was die Ziffer ohnehin abbildet.

1,0 2,3 3,5 Regelspanne, keine Begründung nötig nur mit schriftlicher Begründung
Bei persönlichen Leistungen liegt die Regelspanne bis zum 2,3-fachen. Der Bereich bis zum 3,5-fachen ist nur mit einer fallbezogenen Begründung nach § 5 Abs. 2 GOÄ zulässig.

Welche Formulierungen tragen und welche gekürzt werden

Der Unterschied zwischen einer anerkannten und einer gekürzten Begründung liegt fast immer im Konkreten. Ein Satz, der zu jedem Patienten passen würde, trägt nicht. Ein Satz, der den konkreten Fall beschreibt, trägt.

Trägt die BegründungWird meist gekürzt
„Erschwerte anatomische Verhältnisse nach Voroperation im Operationsgebiet"„Erhöhter Schwierigkeitsgrad"
„Zeitaufwand von über 40 Minuten wegen ausführlicher Aufklärung bei komplexer Ausgangslage"„Erhöhter Zeitaufwand"
„Untersuchung bei stark eingeschränkter Mitarbeit und ausgeprägter Adipositas erschwert"„Schwieriger Patient"
„Ausführung unter beengten Sichtverhältnissen, mehrfache Repositionierung nötig"„Besondere Umstände"
Faustregel: Nennen Sie das Was und das Warum. Nicht „es war schwierig", sondern was genau die Leistung im konkreten Fall schwieriger gemacht hat als bei einem Standardpatienten.

Wo die Begründung stehen muss

Die Begründung muss nach § 12 Abs. 3 GOÄ schriftlich erfolgen, auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar. In der Praxis heißt das: je Position eine eigene, kurze Begründung direkt auf der Rechnung, nicht ein pauschaler Satz am Ende für alle erhöhten Ziffern zusammen.

Fragt die Versicherung nach, sind Sie nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ verpflichtet, die Begründung näher zu erläutern. Genau das leistet dann ein Begründungsschreiben, das den Behandlungsverlauf im betreffenden Fall darstellt.

Häufige Fragen

Reicht ein Satz am Ende der Rechnung für alle erhöhten Ziffern?

Nein. Die Begründung muss sich nach § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung beziehen. Eine Sammelbegründung für mehrere Positionen erfüllt diese Vorgabe nicht und wird regelmäßig beanstandet.

Gilt der 3,5-fache Satz auch für Labor und Röntgen?

Nein. Der 3,5-fache Satz gilt nur für persönliche ärztliche Leistungen. Technische Leistungen sind auf das 2,5-fache begrenzt, Laborleistungen auf das 1,3-fache.

Was gilt, wenn ich noch höher als 3,5 abrechnen will?

Über den 3,5-fachen Satz hinaus geht es nur mit einer individuellen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen sein muss. Nachträglich ist das nicht möglich.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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