Der GOÄ-Steigerungsfaktor: Regelspanne, Regelhöchstsatz, Höchstsatz

Wie sich eine Gebühr berechnet
Jede Leistung der GOÄ hat eine feste Punktzahl. Der Betrag ergibt sich aus drei Faktoren:
Beispiel: Die Beratung nach Nr. 1 hat 80 Punkte. Beim Regelhöchstsatz von 2,3 sind das 80 × 0,0582873 Euro × 2,3 = 10,72 Euro. Beim Einfachsatz (Faktor 1,0) wären es 4,66 Euro, beim Höchstsatz von 3,5 dann 16,32 Euro. Der Punktwert ist gesetzlich fixiert und für alle Leistungen gleich, es ändert sich nur die Punktzahl und der Faktor.
Regelspanne, Regelhöchstsatz und Höchstsatz
Der Faktor ist nicht frei wählbar, sondern an die Leistungsart gebunden. Es gibt drei Gruppen mit jeweils eigener Regel- und Höchstgrenze.
| Leistungsart | Regelhöchstsatz | Höchstsatz | Beispielziffer |
|---|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen | 2,3-fach | 3,5-fach | Nr. 410 Sonographie |
| Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O) | 1,8-fach | 2,5-fach | Nr. 5010 Röntgen |
| Laborleistungen (Abschnitt M) | 1,15-fach | 1,3-fach | Nr. 3550 Blutbild |
Wann eine Begründung nötig wird
Bis zum Regelhöchstsatz ist der Faktor ohne Begründung ansetzbar. Sobald Sie darüber hinausgehen, verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung. Diese muss eine Besonderheit der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände benennen (§ 5 Abs. 2 GOÄ), die nicht schon in der Leistungsbeschreibung steckt.
Wie eine solche Begründung aussieht, die auch anerkannt wird, lesen Sie im Detail unter Faktor 3,5 begründen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Regelhöchstsatz und Höchstsatz?
Der Regelhöchstsatz ist die obere Grenze der Regelspanne, die ohne Begründung gilt (2,3 bei persönlichen Leistungen). Der Höchstsatz ist die absolute Obergrenze des Gebührenrahmens (3,5), die nur mit Begründung erreichbar ist.
Wie hoch ist der Punktwert der GOÄ?
Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent je Punkt und ist gesetzlich festgelegt. Er ist für alle Leistungen gleich; der Betrag unterscheidet sich nur über die Punktzahl und den Steigerungsfaktor.
Gilt der 2,3-fache Satz auch für Labor?
Nein. Bei Laborleistungen ist der Regelhöchstsatz 1,15 und der Höchstsatz 1,3. Der 2,3-fache Satz gilt nur für persönliche ärztliche Leistungen.