KI Abrechnungshilfe
Steigerungsfaktor

Der GOÄ-Steigerungsfaktor: Regelspanne, Regelhöchstsatz, Höchstsatz

Von Simon Mader · Stand: 8. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Berechnung einer GOÄ-Gebühr aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: Eine GOÄ-Gebühr entsteht aus der Punktzahl der Leistung, dem festen Punktwert von 5,82873 Cent und dem Steigerungsfaktor. Der Faktor liegt zwischen dem Einfachen und dem Höchstsatz, der von der Leistungsart abhängt: bei persönlichen Leistungen bis 3,5, bei technischen bis 2,5, bei Labor bis 1,3. Bis zum Regelhöchstsatz (2,3 bzw. 1,8 bzw. 1,15) braucht es keine Begründung, darüber schon.

Wie sich eine Gebühr berechnet

Jede Leistung der GOÄ hat eine feste Punktzahl. Der Betrag ergibt sich aus drei Faktoren:

Punktzahl × 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor = Betrag

Beispiel: Die Beratung nach Nr. 1 hat 80 Punkte. Beim Regelhöchstsatz von 2,3 sind das 80 × 0,0582873 Euro × 2,3 = 10,72 Euro. Beim Einfachsatz (Faktor 1,0) wären es 4,66 Euro, beim Höchstsatz von 3,5 dann 16,32 Euro. Der Punktwert ist gesetzlich fixiert und für alle Leistungen gleich, es ändert sich nur die Punktzahl und der Faktor.

Regelspanne, Regelhöchstsatz und Höchstsatz

Der Faktor ist nicht frei wählbar, sondern an die Leistungsart gebunden. Es gibt drei Gruppen mit jeweils eigener Regel- und Höchstgrenze.

LeistungsartRegelhöchstsatzHöchstsatzBeispielziffer
Persönliche ärztliche Leistungen2,3-fach3,5-fachNr. 410 Sonographie
Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)1,8-fach2,5-fachNr. 5010 Röntgen
Laborleistungen (Abschnitt M)1,15-fach1,3-fachNr. 3550 Blutbild
Persönlich Technisch Labor 1,0 2,3 3,5 1,0 1,8 2,5 1,0 1,15 1,3
Der helle Bereich ist die Regelspanne ohne Begründung, der dunkle bis zum Höchstsatz nur mit Begründung. Die Grenzen unterscheiden sich je Leistungsart.

Wann eine Begründung nötig wird

Bis zum Regelhöchstsatz ist der Faktor ohne Begründung ansetzbar. Sobald Sie darüber hinausgehen, verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche, auf die einzelne Leistung bezogene Begründung. Diese muss eine Besonderheit der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände benennen (§ 5 Abs. 2 GOÄ), die nicht schon in der Leistungsbeschreibung steckt.

Wie eine solche Begründung aussieht, die auch anerkannt wird, lesen Sie im Detail unter Faktor 3,5 begründen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Regelhöchstsatz und Höchstsatz?

Der Regelhöchstsatz ist die obere Grenze der Regelspanne, die ohne Begründung gilt (2,3 bei persönlichen Leistungen). Der Höchstsatz ist die absolute Obergrenze des Gebührenrahmens (3,5), die nur mit Begründung erreichbar ist.

Wie hoch ist der Punktwert der GOÄ?

Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent je Punkt und ist gesetzlich festgelegt. Er ist für alle Leistungen gleich; der Betrag unterscheidet sich nur über die Punktzahl und den Steigerungsfaktor.

Gilt der 2,3-fache Satz auch für Labor?

Nein. Bei Laborleistungen ist der Regelhöchstsatz 1,15 und der Höchstsatz 1,3. Der 2,3-fache Satz gilt nur für persönliche ärztliche Leistungen.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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