Steigerungsfaktor der GOÄ
Der Steigerungsfaktor bestimmt, mit welchem Vielfachen des einfachen Gebührensatzes eine Leistung berechnet wird. Sein zulässiger Rahmen hängt von der Leistungsart ab. Ein Faktor oberhalb des Regelhöchstsatzes verlangt nach § 5 Abs. 2 GOÄ eine schriftliche Begründung, die sich auf die einzelne Leistung bezieht.
Erstellt am 19. August 2026 · zuletzt geprüft am 19. August 2026 · Grundlage: amtliche GOÄ
Werte im Überblick
- Persönliche Leistungen
- Regelhöchstsatz 2,3 · Höchstsatz 3,5
- Technische Leistungen (Abschnitte A, E, O)
- Regelhöchstsatz 1,8 · Höchstsatz 2,5
- Laborleistungen (Abschnitt M)
- Regelhöchstsatz 1,15 · Höchstsatz 1,3
- Begründungspflicht
- oberhalb des Regelhöchstsatzes, § 5 Abs. 2 GOÄ
- Ort der Begründung
- auf der Rechnung bei der Leistung, § 12 Abs. 3 GOÄ
- Oberhalb des Höchstsatzes
- nur mit Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, vorher und schriftlich
Was Steigerungsfaktor der GOÄ nicht ist
- Der Steigerungsfaktor ist kein Aufschlag auf den Rechnungsbetrag. Er gehört zur Bemessung der einzelnen Leistung und steht bei jeder Position der Rechnung.
- Der Regelhöchstsatz 2,3 gilt nur für persönliche ärztliche Leistungen. Für technische Leistungen liegt er bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15.
- Ein Faktor über dem Höchstsatz ist nur über eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen sein muss.
- Zuschläge sind vom Steigerungsfaktor teilweise ausgenommen: Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 etwa sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Ausführlich im Ratgeber
Verwandte Fakten
Quellen
Herkunft dieser Angaben
Die Werte stammen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOÄ und werden bei jeder Änderung dieser Seite maschinell gegen den hinterlegten Datenbestand nachgerechnet. Veröffentlicht von der Nexari GmbH, Köln, die die KI Abrechnungshilfe betreibt. Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung; welche Ziffern eine Rechnung trägt, verantwortet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.