KI Abrechnungshilfe
Begriff

Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Eine selbständige ärztliche Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist, kann nach § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Die herangezogene Position ist auf der Rechnung als Analogleistung zu kennzeichnen, üblicherweise mit einem vorangestellten A und dem Zusatz „entsprechend“.

Erstellt am 19. August 2026 · zuletzt geprüft am 19. August 2026 · Grundlage: amtliche GOÄ

Werte im Überblick

Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 2 GOÄ
Voraussetzung
selbständige ärztliche Leistung ohne eigene Position
Maßstab
Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
Kennzeichnung
„A“ vor der Nummer, Zusatz „entsprechend“ auf der Rechnung
Häufige Anwendungsfälle
optische Kohärenztomographie, osteopathische Behandlung, neuere sonographische Verfahren, telemedizinische Leistungen

Was Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht ist

  • Eine Analogziffer ist keine frei gewählte Ersatzziffer. Die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand muss vorliegen.
  • Sie ist nicht anwendbar auf Leistungen, die das Verzeichnis bereits abbildet, auch wenn eine andere Position höher bewertet wäre.
  • Sie ist keine Leistung nach Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses. § 6 Abs. 2 ist ein Paragraf der Verordnung, keine Gebührenposition.
  • Der Analogansatz begründet für sich genommen keinen erhöhten Steigerungsfaktor.

Ausführlich im Ratgeber

Verwandte Fakten

Quellen

Herkunft dieser Angaben

Die Werte stammen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOÄ und werden bei jeder Änderung dieser Seite maschinell gegen den hinterlegten Datenbestand nachgerechnet. Veröffentlicht von der Nexari GmbH, Köln, die die KI Abrechnungshilfe betreibt. Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung; welche Ziffern eine Rechnung trägt, verantwortet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.