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Analogziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ: wann Sie analog abrechnen dürfen

Von Simon Mader · Stand: 8. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Prüfschema für die Analogbewertung nach Paragraf 6 Absatz 2 GOÄ (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: Eine selbstständige ärztliche Leistung, die es 1996 noch nicht gab und die im GOÄ-Verzeichnis fehlt, dürfen Sie nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog abrechnen: entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Position. Die Ziffer wird mit vorangestelltem „A" und dem Zusatz „entsprechend Nr. …" gekennzeichnet. Punktzahl und Faktorgrenzen richten sich nach der herangezogenen Bezugsziffer.

Die drei Voraussetzungen

Eine Analogbewertung ist an drei Bedingungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Selbstständige Leistung. Es muss sich um eine eigenständige ärztliche Leistung handeln, nicht um einen Teil einer bereits berechneten Position.
  2. Nach 1996 entwickelt. Die Leistung war bei Inkrafttreten des heutigen Leistungsverzeichnisses noch nicht bekannt.
  3. Nicht im Verzeichnis enthalten. Es gibt keine passende eigene Ziffer, auch keine, die die Leistung mit abdeckt.
Selbstständige Leistung Nach 1996 entwickelt Keine eigene Ziffer Analogbewertung § 6 Abs. 2
Nur wenn alle drei Bedingungen zutreffen, ist die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ zulässig.

Die Gleichwertigkeit ist der Kern

Sie wählen keine beliebige Ziffer, sondern eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Position aus dem Verzeichnis. Diese Bezugsziffer liefert die Punktzahl, den Einfachsatz und die Faktorgrenzen. Die analog abgerechnete Leistung ist damit gebührenrechtlich so gestellt, als wäre sie die Bezugsleistung.

Beispiel: Die extrakorporale Stoßwellentherapie am Bewegungsapparat wird häufig analog zur Nr. 1860 (Lithotripsie) abgerechnet, gekennzeichnet als „A1860 entsprechend Nr. 1860". Der Betrag richtet sich dann nach der Punktzahl der Nr. 1860.

Kennzeichnung und Begründung

Auf der Rechnung wird die Analogziffer mit vorangestelltem „A" und dem Zusatz „entsprechend Nr. …" ausgewiesen, dazu die Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung. Wird die Analogbewertung beanstandet, erläutern Sie, welche Leistung erbracht wurde und warum die gewählte Bezugsziffer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist.

Hinweis: Handelt es sich um eine Leistung, die der Patient ausdrücklich verlangt, ohne dass sie medizinisch notwendig ist, ist zusätzlich die wirtschaftliche Aufklärung und je nach Fall eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ zu beachten.

Häufige Fragen

Woher weiß ich, welche Bezugsziffer gleichwertig ist?

Maßgeblich sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung im Vergleich zur Bezugsleistung. Für viele moderne Verfahren haben sich etablierte Analogziffern eingebürgert, an denen Sie sich orientieren können.

Welchen Faktor darf ich bei einer Analogziffer ansetzen?

Denselben Rahmen wie bei der Bezugsziffer. Ist die Bezugsziffer eine persönliche Leistung, gilt der Rahmen bis 3,5 mit Begründung ab 2,3; die Regeln des § 5 GOÄ gelten unverändert.

Muss ich den Patienten über die Analogabrechnung informieren?

Die Kennzeichnung auf der Rechnung ist Pflicht. Handelt es sich um eine Verlangensleistung ohne medizinische Notwendigkeit, kommt die wirtschaftliche Aufklärung und gegebenenfalls eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ hinzu.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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