KI Abrechnungshilfe
GOÄ-Novelle

GOÄ-Novelle: aktueller Stand, Zeitplan und was sich ändern soll

Von Simon Mader · Stand: 31. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Zeitstrahl der GOÄ-Novelle vom Entwurf bis zum möglichen Inkrafttreten (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: Die neue GOÄ ist so nah wie nie seit 1996. Seit dem 15. Juli 2026 liegt die aktualisierte Version 6 des gemeinsamen Entwurfs von Bundesärztekammer und PKV-Verband beim Bundesgesundheitsministerium, das Ministerium arbeitet am Referentenentwurf. Danach müssen Kabinett und Bundesrat zustimmen. Als Zielmarke nennen beide Entwurfspartner den 1. Januar 2028; verbindlich ist dieses Datum nicht. Bis zum Inkrafttreten gilt die heutige GOÄ mit Steigerungsfaktor unverändert und vollständig.
Stand 31. August 2026: Version 6 des Entwurfs (1.049 Seiten) liegt beim Bundesgesundheitsministerium · Referentenentwurf angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht · Zielmarke für das Inkrafttreten: 1. Januar 2028. Diese Seite wird wöchentlich geprüft und bei jeder Bewegung aktualisiert; die Chronik hält jede Entwicklung mit Datum fest.

Warum wird die GOÄ überhaupt novelliert?

Die heutige GOÄ stammt im Kern aus dem Jahr 1982, die letzte umfassende Überarbeitung liegt im Jahr 1996. Seitdem ist der Punktwert von 5,82873 Cent eingefroren. Drei Jahrzehnte medizinischer Entwicklung fehlen im Leistungsverzeichnis: Moderne Verfahren von der Molekulardiagnostik bis zur robotischen Chirurgie lassen sich nur über Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 abbilden, und viele Bewertungen treffen den heutigen Aufwand nur noch grob.

Frühere Anläufe scheiterten regelmäßig am selben Streit: Die Kostenträger wollten eine sogenannte Öffnungsklausel, mit der Versicherer einzelne Verträge unterhalb der GOÄ hätten schließen können; die Ärzteschaft sah darin den Einstieg in Preisverhandlungen je Kasse. Der jetzige Entwurf umgeht diesen Sprengsatz: Er enthält keine Öffnungsklausel und wurde von Bundesärztekammer und PKV-Verband gemeinsam, abgestimmt mit den Beihilfeträgern, über Jahre erarbeitet. Dass beide Seiten zusammen vorlegen, unterscheidet diesen Anlauf von allen vorherigen.

Politisch bemerkenswert: Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 kommt die GOÄ nicht vor. Die Novelle läuft als reines Verwaltungsverfahren der Regierung, getragen vom fertigen Entwurf der Selbstverwaltung.

Wo steht das Verfahren gerade?

Das Verfahren hat seit Anfang 2026 spürbar Fahrt aufgenommen. Der Überblick:

Zeitstrahl der GOÄ-Novelle 04/2025 Gemeinsamer Entwurf 01/2026 Entwurf veröffentlicht 07/2026 Version 6 an das BMG 2026/27 Verordnungs- verfahren 01/2028 mögliches Inkrafttreten
Stationen der GOÄ-Novelle. Die letzten beiden Schritte hängen vom Verordnungsgeber ab und sind noch nicht terminiert.

Der Entwurf ist fertig und aktuell gehalten. Nach dem Beschluss des 129. Deutschen Ärztetags im Mai 2025 übergaben Bundesärztekammer und PKV-Verband den Entwurf im Juni 2025 an das Bundesgesundheitsministerium. Im Frühjahr 2026 folgte ein Clearingverfahren mit Berufsverbänden und Fachgesellschaften; das Ergebnis ist die Version 6 vom 15. Juli 2026 mit 1.049 Seiten, die Ende Juli an das Ministerium ging. Der 2025 gefundene Kompromiss blieb dabei unangetastet, alle Anpassungen bewegen sich nach Angaben der Entwurfspartner innerhalb des vereinbarten Kostenrahmens.

Das Ministerium ist am Zug. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte einen Regelungsentwurf bis Mitte 2026 in Aussicht gestellt; der PKV-Verband bestätigte Ende Juli 2026, dass das Ministerium an einem Referentenentwurf arbeitet. Veröffentlicht ist er noch nicht, der angekündigte Termin ist damit leicht verstrichen.

Der formale Weg ist klar. Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung nach § 11 der Bundesärzteordnung. Nach dem Referentenentwurf folgen Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss und die Zustimmung des Bundesrats. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird aus dem Entwurf geltendes Gebührenrecht.

Was soll sich inhaltlich ändern?

Der Entwurf ordnet die private Abrechnung grundlegend neu. Die wichtigsten Punkte im Einzelnen:

  • Der Steigerungsfaktor entfällt. Das heutige System aus Einfachsatz, Regelhöchstsatz 2,3 und begründungspflichtigem Höchstsatz 3,5 wird aufgegeben. Jede Leistung erhält einen festen, nicht unterschreitbaren Gebührensatz. Individuelle Begründungen je Rechnung entfallen damit ebenso wie Kürzungsdebatten um den Faktor.
  • Über 5.500 Leistungspositionen. Das Verzeichnis wächst deutlich und bildet den heutigen Stand der Medizin ab. Viele Leistungen, die bislang nur über Analogziffern abgebildet werden, bekommen eigene Positionen. Version 6 ergänzt unter anderem die Beratung zu digitalen Gesundheitsanwendungen, ein geriatrisches Screening, robotische Operationsverfahren mit Neuronavigation und molekularbiologische Laborleistungen.
  • Erschwerniszuschläge statt Faktor. Für besonders aufwendige Behandlungen sieht der Entwurf feste Zuschläge vor, etwa für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und für Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter Einsichts- oder Mitwirkungsfähigkeit; die abrechnungsbegründende Diagnose muss dann auf der Rechnung stehen.
  • Mehr Honorarvolumen, gedeckelt. Die Entwurfspartner haben einen Kostenrahmen vereinbart: Das GOÄ-Ausgabenvolumen soll in den ersten drei Jahren stufenweise um bis zu 13,2 Prozent steigen, rund 1,9 Milliarden Euro. Gewinner und Verlierer je Fachgruppe stehen erst mit der endgültigen Fassung fest; die sprechende Medizin soll gestärkt werden.
  • Eine ständige GOÄ-Kommission. Ein gemeinsames Gremium aus Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe soll die Gebührenordnung künftig laufend weiterentwickeln, damit sie nie wieder Jahrzehnte einfriert. Strittige Bewertungen einzelner Fächer sollen dort nach dem Inkrafttreten weiterverhandelt werden.
Wichtig: Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Änderungen im Verordnungsverfahren sind möglich. Rechnungen dürfen weiterhin ausschließlich nach der geltenden GOÄ gestellt werden.

Wer trägt die Novelle, wer bremst?

Die Novelle hat starke Träger und ernstzunehmende Gegner:

  • Dafür: Bundesärztekammer und PKV-Verband stehen geschlossen hinter dem Entwurf und werben gemeinsam für ein zügiges Verordnungsverfahren. Auch die Beihilfeträger waren in die Erarbeitung eingebunden.
  • Innerärztliche Kritik: Vor dem Ärztetag 2025 positionierten sich 42 Fachgesellschaften und Berufsverbände gegen den Entwurf. Vor allem technisch geprägte Fächer fürchten Bewertungsverluste; kritisiert werden außerdem die Abbildung von Praxiskosten und Inflation. Der Virchowbund lehnt die Verhandlungslösung mit der PKV grundsätzlich ab und verlangt das alleinige Vorschlagsrecht der Ärzteschaft.
  • Die kritischste Hürde: der Bundesrat. Die Länder tragen über die Beihilfe ihrer Beamten einen großen Teil der Mehrkosten. Ohne ihre Zustimmung gibt es keine neue GOÄ; eine offizielle Positionierung der Länder steht noch aus. Beobachter halten diesen Schritt für den wahrscheinlichsten Verzögerungsgrund.

Der Zeitplan im Überblick

MeilensteinStatusDatum
Gemeinsamer Entwurf BÄK/PKVerledigt30.04.2025
Billigung durch den Deutschen ÄrztetagerledigtMai 2025
Übergabe an das BMGerledigtJuni 2025
Aktualisierte Version 6 an das BMGerledigt31.07.2026
Referentenentwurf des BMGangekündigt für 2026offen
Kabinettsbeschlusserwartet 2027offen
Zustimmung des Bundesratserwartet 2027offen
InkrafttretenZielmarke der Entwurfspartner01.01.2028

Einordnung: Der 1. Januar 2028 ist ambitioniert und hängt daran, dass der Referentenentwurf noch 2026 kommt und der Bundesrat 2027 zustimmt. Verzögert sich einer der Schritte, verschiebt sich das Inkrafttreten; nach der Verkündung ist zusätzlich eine Übergangszeit für Praxen und Softwareanbieter vorgesehen.

Was bedeutet das heute für die Privatpraxis?

Für die tägliche Abrechnung ändert sich bis zum Inkrafttreten nichts. Daraus folgen drei praktische Konsequenzen:

  • Die heutige GOÄ bleibt der Maßstab. Faktorgrenzen, Ausschlussregeln und Analogbewertungen gelten unverändert weiter. Eine Rechnung nach dem Entwurf wäre unwirksam.
  • Vollständigkeit zahlt sich jetzt doppelt aus. Jede vergessene Ziffer der Übergangsjahre ist endgültig verloren, und der Umsatzverlust summiert sich über die verbleibenden Faktor-Jahre. Wer heute sauber und vollständig abrechnet, geht außerdem mit belastbaren Zahlen in die Umstellung.
  • Die Umstellung wird Vorlauf brauchen. Über 5.500 neue Positionen bedeuten neue Ziffern, neue Regeln, neue Software-Stammdaten. Praxen, die ihre Leistungsschwerpunkte dokumentiert haben, können neue und alte Bewertungen am ersten Tag vergleichen.

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Primärquellen zum Nachlesen

Chronik: alle Entwicklungen mit Datum

  1. Statusseite ausgebaut und Faktenstand geprüft. Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet weiterhin am Referentenentwurf; ein veröffentlichter Entwurf liegt noch nicht vor.

  2. Bundesärztekammer und PKV-Verband übermitteln dem Bundesgesundheitsministerium die aktualisierte Version 6 ihres gemeinsamen Entwurfs (Stand 15.07.2026, 1.049 Seiten). Neu aufgenommen wurden unter anderem DiGA-Beratung, geriatrisches Screening, robotische Operationsverfahren und molekularbiologische Laborleistungen. Quelle

  3. Der gemeinsame Entwurf wird auf der Website der Bundesärztekammer veröffentlicht. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken kündigt an, den Novellierungsprozess im laufenden Jahr anzustoßen.

  4. Ministerin Warken stellt im Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt einen Regelungsentwurf des Ministeriums bis Mitte 2026 in Aussicht.

  5. Bundesärztekammer und PKV-Verband übergeben den Entwurf offiziell an das Bundesgesundheitsministerium.

  6. Der 129. Deutsche Ärztetag in Leipzig billigt den gemeinsamen Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband gegen den Protest von 42 Fachgesellschaften und Berufsverbänden.

  7. Bundesärztekammer und PKV-Verband schließen ihren gemeinsamen Entwurf ab (Fassung vom 30.04.2025).

Häufige Fragen

Wann tritt die neue GOÄ in Kraft?

Ein verbindliches Datum gibt es noch nicht. Bundesärztekammer und PKV-Verband nennen den 1. Januar 2028 als erreichbare Zielmarke. Zuvor müssen das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf vorlegen, das Kabinett beschließen und der Bundesrat zustimmen.

Was ist die Version 6 des GOÄ-Entwurfs?

Die am 15. Juli 2026 fertiggestellte, aktualisierte Fassung des gemeinsamen Entwurfs von Bundesärztekammer und PKV-Verband mit 1.049 Seiten. Sie arbeitet die Rückmeldungen der Fachverbände aus dem Clearingverfahren ein, unter anderem DiGA-Beratung, geriatrisches Screening und robotische Operationsverfahren, ohne den Kompromiss von 2025 zu verändern.

Darf ich schon nach dem neuen Entwurf abrechnen?

Nein. Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung sind Rechnungen ausschließlich nach der geltenden GOÄ zu stellen, einschließlich der heutigen Faktorgrenzen und Ausschlussregeln.

Entfällt der Steigerungsfaktor wirklich?

Der gemeinsame Entwurf sieht das vor: feste, nicht unterschreitbare Gebührensätze je Leistung mit Erschwerniszuschlägen für besonders aufwendige Fälle statt der heutigen Sätze 2,3 und 3,5. Verbindlich wird das erst mit der verkündeten Verordnung, Änderungen im Verfahren sind möglich.

Was wird aus den Analogziffern nach § 6 Abs. 2?

Sie verlieren stark an Bedeutung. Mit über 5.500 Positionen erhalten die meisten heute analog abgebildeten Leistungen eigene Ziffern. Bis zum Inkrafttreten bleiben Analogbewertungen aber das reguläre Werkzeug für Leistungen ohne eigene Position.

Kommt die Öffnungsklausel?

Der gemeinsame Entwurf enthält keine Öffnungsklausel. Genau an dieser Frage waren frühere Novellierungsanläufe gescheitert; ihr Fehlen gilt als Voraussetzung dafür, dass die Ärzteschaft den Entwurf mitträgt.

Was ändert sich bei der Behandlung von Kindern?

Der Entwurf sieht feste Erschwerniszuschläge für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vor, ebenso für Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter Einsichts- oder Mitwirkungsfähigkeit. Heute gibt es nur die Zuschläge K1 und K2 bis zum 4. Lebensjahr sowie den begründeten höheren Faktor.

Lohnt es sich, mit Investitionen in die Abrechnung auf die neue GOÄ zu warten?

Nein. Bis mindestens 2028 wird nach der heutigen GOÄ abgerechnet, und jede in dieser Zeit vergessene Ziffer ist endgültig verloren. Wer seine Abrechnung jetzt vollständig aufstellt, verdient in den Übergangsjahren mehr und hat für die Umstellung belastbare Vergleichszahlen.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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