Beihilfe kürzt den Steigerungsfaktor auf 2,3: was Sie tun können

Warum die Beihilfe oft nur bis 2,3 zahlt
Beihilfestellen prüfen jede Rechnung auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Der Regelhöchstsatz gilt dabei als der Normalfall und ist regelmäßig beihilfefähig. Alles darüber, also der Bereich bis zum 3,5-fachen, wird nur anerkannt, wenn die Begründung für die Erhöhung tragfähig ist. Fehlt sie oder ist sie pauschal, kürzt die Beihilfe auf 2,3.
Das ist kein Sonderrecht der Beihilfe, sondern die konsequente Anwendung von § 5 Abs. 2 GOÄ: Über dem Regelhöchstsatz muss eine Besonderheit der Schwierigkeit, des Zeitaufwands oder der Umstände vorliegen, und diese muss nachvollziehbar dargelegt sein.
Rechnungsanspruch und Beihilfe sind zwei getrennte Dinge
Der entscheidende Punkt: Ihr Vergütungsanspruch besteht gegenüber dem Patienten, nicht gegenüber der Beihilfestelle. Die GOÄ ist verbindliches Preisrecht. Ob und in welchem Umfang die Beihilfe erstattet, richtet sich nach den Beihilfevorschriften und ist eine Frage zwischen dem Beamten und seiner Beihilfestelle.
Praktisch heißt das: Kürzt die Beihilfe den über 2,3 hinausgehenden Anteil, bleibt dieser Anteil eine offene Forderung gegen den Patienten. Eine gute, fallbezogene Begründung liegt deshalb im Interesse beider Seiten: Sie erspart dem Patienten die Zuzahlung und Ihnen die Nachforderung.
So begründen Sie die Überschreitung tragfähig
Eine Begründung, die die Beihilfe anerkennt, benennt konkret, was die Leistung im vorliegenden Fall aufwändiger gemacht hat als üblich. Nicht „erhöhter Schwierigkeitsgrad", sondern etwa „erschwerte Verhältnisse nach Voroperation" oder „Zeitaufwand deutlich über dem Üblichen wegen ausführlicher Aufklärung bei komplexer Ausgangslage". Sie muss nach § 12 Abs. 3 GOÄ schriftlich und je Leistung erfolgen.
Hat die Beihilfe bereits gekürzt, reichen Sie diese Begründung als nähere Erläuterung nach. Ein Schreiben, das den Behandlungsverlauf des konkreten Falls darstellt und die Erhöhung an den Kriterien des § 5 Abs. 2 festmacht, führt in vielen Fällen zur Nacherstattung.
Häufige Fragen
Muss ich die Rechnung ändern, wenn die Beihilfe kürzt?
Nein. Ist der Faktor sachlich gerechtfertigt, bleibt die Rechnung korrekt. Sie reichen die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ nach. Nur wenn der Ansatz tatsächlich nicht haltbar ist, korrigieren Sie ihn.
Wer trägt die von der Beihilfe gekürzte Differenz?
Der Patient. Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Praxis und Patient. Die Beihilfe ist Dritter; ihre Kürzung berührt den Rechnungsanspruch gegen den Patienten nicht.
Gilt für die private Krankenversicherung dasselbe?
Im Grundsatz ja: Auch dort entscheidet die Tragfähigkeit der Faktorbegründung, und der Rechnungsanspruch bleibt bestehen. Die Erstattung richtet sich dann nach dem Versicherungsvertrag statt nach den Beihilfevorschriften.