GOÄ-Ziffer 3
Die Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses steht für eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher. Sie ist mit 150 Punkten bewertet und setzt eine Dauer von mindestens zehn Minuten voraus. Berechnungsfähig ist sie nur als einzige Leistung oder zusammen mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
Erstellt am 19. August 2026 · zuletzt geprüft am 19. August 2026 · Grundlage: amtliche GOÄ
Wortlaut im Gebührenverzeichnis
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -
Werte im Überblick
- Punktzahl
- 150
- Einfacher Gebührensatz
- 8,74 Euro
- Regelhöchstsatz 2,3
- 20,11 Euro
- Höchstsatz 3,5
- 30,60 Euro
- Leistungsart
- persönliche ärztliche Leistung
- Mindestdauer
- 10 Minuten
- Kombinierbar mit
- Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801, sonst nur als einzige Leistung
- Mehrfach im Behandlungsfall
- nur mit besonderer Begründung
- Kapitel
- B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Was GOÄ-Ziffer 3 nicht ist
- Die Nummer 3 ist nicht neben beliebigen anderen Leistungen berechnungsfähig. Die Verordnung nennt die zulässigen Kombinationen abschließend.
- Sie ist nicht die einfache Beratung, das ist die Nummer 1 mit 80 Punkten.
- Mehr als einmal im Behandlungsfall ist sie nur mit besonderer Begründung berechnungsfähig.
Verwandte Fakten
Quellen
Herkunft dieser Angaben
Die Werte stammen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis der GOÄ und werden bei jeder Änderung dieser Seite maschinell gegen den hinterlegten Datenbestand nachgerechnet. Veröffentlicht von der Nexari GmbH, Köln, die die KI Abrechnungshilfe betreibt. Diese Seite ist eine Auskunft und keine Rechtsberatung; welche Ziffern eine Rechnung trägt, verantwortet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.