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GOÄ-Abrechnung Hausarzt: Check-up, Hausbesuch und die vergessenen Atteste

Von Simon Mader · Stand: 8. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Hausärztliche Leistungen und ihre GOÄ-Ziffern im Überblick (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: In der hausärztlichen Privatpraxis liegen die häufigsten Lücken bei drei Themen: die Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 ist neben den einfachen Beratungs- und Untersuchungsziffern nicht berechnungsfähig; die Zuschläge zum Hausbesuch werden ausschließlich mit dem Einfachsatz berechnet; und Bescheinigungen wie die Arbeitsunfähigkeit nach Nr. 70 werden regelmäßig vergessen.

Beratung, Untersuchung und der Check-up

Die Grundleistungen sind das Rückgrat der hausärztlichen Abrechnung. Beim Check-up gibt es eine wichtige Ausschlussregel.

ZifferLeistungBetrag (Faktor 2,3)
Nr. 1Beratung10,72 Euro
Nr. 3Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten20,11 Euro
Nr. 5Symptombezogene Untersuchung10,72 Euro
Nr. 6Vollständige Untersuchung eines Organsystems13,41 Euro
Nr. 8Ganzkörperstatus34,86 Euro
Nr. 29Gesundheitsuntersuchung (Check-up)58,99 Euro
Vorsicht: Die Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 ist nicht neben den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 oder 8 berechnungsfähig. Wer den Check-up abrechnet, kann die einfache Beratung und Untersuchung desselben Termins nicht zusätzlich ansetzen. Die begleitenden technischen Leistungen wie EKG, Sonographie und Labor bleiben davon unberührt.

Hausbesuch: die Zuschläge nur mit Einfachsatz

Der Hausbesuch ist ein Bereich, in dem viel Wert liegt, der aber leicht falsch abgerechnet wird. Der Besuch selbst enthält bereits Beratung und symptombezogene Untersuchung.

ZifferLeistungBetrag (Faktor 2,3)
Nr. 50Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung42,90 Euro
Nr. 51Besuch eines weiteren Kranken in derselben Wohngemeinschaft33,52 Euro
Nr. 48Besuch auf einer Pflegestation16,09 Euro

Zum Besuch kommen je nach Uhrzeit und Dringlichkeit Zuschläge hinzu, etwa für den Besuch außerhalb der Sprechstunde, nachts, am Wochenende oder auf dringende Anforderung.

Vorsicht: Diese Buchstaben-Zuschläge (A bis H sowie K1 und K2) sind ausnahmslos nur mit dem Einfachsatz berechnungsfähig. Das Wegegeld nach § 8 GOÄ wird gesondert und ohne Faktor berechnet. Da der Besuch nach Nr. 50 die Beratung und die Untersuchung bereits einschließt, sind die Nummern 1 und 5 daneben nicht zusätzlich ansetzbar.

Bescheinigungen und Berichte: der vergessene Posten

Atteste und Bescheinigungen sind kleine Positionen, die im Alltag ständig anfallen und trotzdem am häufigsten vergessen werden.

ZifferLeistungBetrag
Nr. 70Kurze Bescheinigung, z. B. Arbeitsunfähigkeit5,36 Euro (2,3)
Nr. 75Ausführlicher schriftlicher Befundbericht17,43 Euro (2,3)
Nr. 80Schriftliche gutachtliche Äußerung40,22 Euro (2,3)
Nr. 95Schreibgebühr, je DIN-A4-Seite3,50 Euro (1,0)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Nr. 70 ist der Klassiker unter den vergessenen Ziffern. Sie fällt bei fast jedem Akuttermin an und wird selten mitgeschrieben.

Funktionsdiagnostik, Impfen und Praxislabor

Die hausärztliche Praxis erbringt eine Reihe technischer Leistungen, die die Rechnung deutlich vervollständigen.

  • Nr. 651 Ruhe-EKG (33,92 Euro), Nr. 410 Sonographie des ersten Organs (26,81 Euro) und Nr. 417 Sonographie der Schilddrüse (28,15 Euro).
  • Nr. 375 für die Schutzimpfung (10,72 Euro), je durchgeführter Impfung ansetzbar.
  • Praxislabor mit dem Faktor 1,15, etwa das Blutbild nach Nr. 3550 (4,02 Euro), HbA1c nach Nr. 3561 (13,41 Euro) oder der Urin-Streifentest nach Nr. 3652 (2,35 Euro).

Beim Labor sind die Höchstwertgruppen zu beachten, die die Tagessumme bestimmter Untersuchungen deckeln. Die Wundversorgung nach den Nummern 2000 bis 2004 und der zugehörige Verband nach Nr. 200 runden das kleine chirurgische Spektrum ab.

Die häufigsten Fehler auf einen Blick

  • Beratung und Untersuchung neben der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 angesetzt, obwohl sie ausgeschlossen sind.
  • Die Besuchszuschläge mit einem höheren Faktor als 1,0 berechnet.
  • Die Nummern 1 und 5 neben dem Besuch nach Nr. 50 zusätzlich abgerechnet.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Nr. 70 vergessen.
  • Das Wegegeld nach § 8 GOÄ beim Hausbesuch nicht angesetzt.

Grundlage jeder Prüfung ist der amtliche GOÄ-Datenbestand. Wer die Ausschlussregeln der Grundleistungen und die festen Zuschlagsfaktoren kennt, rechnet vollständig und regelkonform ab.

Häufige Fragen

Darf ich neben dem Check-up nach Nr. 29 noch eine Beratung abrechnen?

Nein. Die Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 ist nicht neben den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 oder 8 berechnungsfähig. Begleitende technische Leistungen wie EKG, Sonographie oder Labor bleiben davon unberührt.

Mit welchem Faktor rechne ich die Zuschläge zum Hausbesuch ab?

Die Besuchszuschläge (Buchstaben A bis H sowie K1 und K2) sind ausschließlich mit dem Einfachsatz (Faktor 1,0) berechnungsfähig. Das Wegegeld nach § 8 GOÄ kommt gesondert und ohne Faktor hinzu.

Kann ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesondert berechnen?

Ja. Die kurze Bescheinigung nach Nr. 70 ist eine eigenständige Leistung und wird gesondert berechnet. Sie fällt bei fast jedem Akuttermin an und gehört zu den am häufigsten vergessenen Ziffern.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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