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GOÄ-Abrechnung Kardiologie: EKG, Echo und die Faktoren der Zuschläge

Von Simon Mader · Stand: 8. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Kardiologische Leistungen und ihre GOÄ-Ziffern im Überblick (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: In der kardiologischen Privatpraxis entscheiden drei Dinge über eine vollständige und regelkonforme Abrechnung: je Sitzung nur eine EKG-Grundleistung ansetzen, die echokardiographischen Zuschläge nach den Nummern 405 und 406 ausschließlich mit dem Einfachsatz (Faktor 1,0) berechnen und die Langzeitdiagnostik samt Befundbesprechung am Folgetermin vollständig erfassen.

Grund- und Untersuchungsleistungen

Fast jeder kardiologische Termin beginnt mit Beratung und Untersuchung. Diese Positionen sind einzeln klein, tragen in der Summe aber spürbar zur Rechnung bei und werden häufig unvollständig angesetzt.

ZifferLeistungBetrag (Faktor 2,3)
Nr. 1Beratung10,72 Euro
Nr. 3Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten20,11 Euro
Nr. 6Vollständige Untersuchung des kardiovaskulären Systems13,41 Euro
Nr. 8Ganzkörperstatus34,86 Euro
Nr. 34Erörterung einer lebensverändernden Erkrankung, mindestens 20 Minuten40,22 Euro
Nr. 75Ausführlicher schriftlicher Befundbericht17,43 Euro

Die eingehende Beratung nach Nr. 3 setzt eine Mindestdauer von zehn Minuten voraus, die Erörterung nach Nr. 34 mindestens zwanzig Minuten. Beide dürfen nur angesetzt werden, wenn die Dokumentation die Dauer hergibt.

EKG: nur eine Grundleistung je Sitzung

Das EKG ist der häufigste Posten der Kardiologie, und genau hier entsteht ein typischer Fehler: Mehrere EKG-Grundleistungen werden in derselben Sitzung nebeneinander berechnet.

ZifferLeistungBetrag (Faktor 2,3)
Nr. 650EKG als Rhythmusstreifen20,38 Euro
Nr. 651Ruhe-EKG mit Extremitäten- und Brustwandableitungen33,92 Euro
Nr. 652Belastungs-EKG (Ergometrie)59,66 Euro
Nr. 659Langzeit-EKG über mindestens 18 Stunden53,62 Euro
Nr. 654Langzeit-Blutdruckmessung über mindestens 18 Stunden20,11 Euro
Vorsicht: Die Nummern 650, 651, 652 und 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Je Sitzung ist genau eine EKG-Grundleistung anzusetzen. Wer in derselben Sitzung ein Ruhe- und ein Belastungs-EKG dokumentiert, berechnet nur die Ergometrie nach Nr. 652.

Das Langzeit-EKG nach Nr. 659 und die Langzeit-Blutdruckmessung nach Nr. 654 sind eigenständige Leistungen mit einer Mindestdauer von 18 Stunden. Die Auswertung wird häufig an einem Folgetermin besprochen. Diese Besprechung nach Nr. 1 oder Nr. 3 gehört zur vollständigen Abrechnung dazu.

Echokardiographie: die Zuschläge nur mit Faktor 1,0

Die Echokardiographie ist ein wertvoller Posten, und gerade bei den Zuschlägen werden die Faktoren oft falsch gesetzt.

ZifferLeistungBetrag
Nr. 423Zweidimensionale Echokardiographie (B-Mode)67,03 Euro (2,3)
Nr. 424Doppler-Echokardiographie93,84 Euro (2,3)
Nr. 406Zuschlag Farbdoppler zu Nr. 42411,66 Euro (1,0)
Nr. 405Zuschlag cw-Doppler11,66 Euro (1,0)
Vorsicht: Die Zuschläge nach den Nummern 405 und 406 dürfen nur mit dem Einfachsatz (Faktor 1,0) berechnet werden. Ein Ansatz mit 2,3 ist ein berechtigter Kürzungsgrund. Dasselbe gilt für die sonographischen Zuschläge nach den Nummern 401 und 404 bei der Gefäßdiagnostik.

Gefäß- und Funktionsdiagnostik

Neben Herz und Echo gehören die Gefäßdiagnostik und die Funktionsuntersuchungen zum kardiologischen Alltag.

  • Nr. 645 für die Doppler-Untersuchung der hirnversorgenden Arterien (87,14 Euro bei 2,3), Nr. 644 für die Extremitätengefäße (24,13 Euro).
  • Nr. 602 für die oxymetrische Untersuchung (20,38 Euro), häufig begleitend zum Belastungs-EKG.
  • Nr. 606 (Spiroergometrie, 50,81 Euro) schließt die Ruhespirographie nach Nr. 605 bereits ein. Nr. 605 ist daneben nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Die Zuschläge nach den Nummern 401 und 404 sind neben den Nummern 644 und 645 nicht berechnungsfähig. Wer sie dennoch ansetzt, riskiert eine Kürzung.

Die häufigsten Fehler auf einen Blick

  • Mehrere EKG-Grundleistungen (650, 651, 652, 653) in derselben Sitzung berechnet.
  • Die Echo-Zuschläge nach den Nummern 405 und 406 mit 2,3 statt 1,0 angesetzt.
  • Die Ruhespirographie nach Nr. 605 neben der Spiroergometrie nach Nr. 606 doppelt berechnet.
  • Die Besprechung der Langzeitdiagnostik am Folgetermin vergessen.
  • Der Befundbericht nach Nr. 75 nicht angesetzt.

Grundlage jeder Prüfung ist der amtliche GOÄ-Datenbestand. Wer die Kombinationsregeln und die festen Zuschlagsfaktoren kennt, rechnet vollständig und zugleich regelkonform ab.

Häufige Fragen

Darf ich Ruhe-EKG und Belastungs-EKG in einer Sitzung nebeneinander abrechnen?

Nein. Die EKG-Grundleistungen nach den Nummern 650, 651, 652 und 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Je Sitzung ist genau eine dieser Ziffern anzusetzen, bei einer Ergometrie also die Nr. 652.

Mit welchem Faktor rechne ich den Farbdoppler-Zuschlag zur Echokardiographie ab?

Der Zuschlag nach Nr. 406 wird ausschließlich mit dem Einfachsatz (Faktor 1,0) berechnet, ebenso der cw-Doppler-Zuschlag nach Nr. 405. Ein höherer Faktor ist hier nicht regelkonform.

Kann ich Ruhespirographie und Spiroergometrie gemeinsam abrechnen?

Nein. Die Spiroergometrie nach Nr. 606 schließt die Ruhespirographie bereits ein. Die Nr. 605 ist daneben nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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