KI Abrechnungshilfe
Nach Fachrichtung

GOÄ-Abrechnung Orthopädie: Röntgenfaktor, Injektionen und ESWT

Von Simon Mader · Stand: 8. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · Quelle: amtliche GOÄ
Orthopädische Leistungen und ihre GOÄ-Ziffern im Überblick (KI-generierte Illustration)
Illustration: mit KI erstellt
Kurz gesagt: In der orthopädischen Privatpraxis entscheiden vor allem drei Punkte über eine korrekte Abrechnung: Röntgenleistungen sind technische Leistungen und werden mit dem Regelfaktor 1,8 abgerechnet, nicht mit 2,3; Punktionen und intraartikuläre Injektionen sind je nach Gelenk gestaffelt; und die Stoßwellentherapie wird als Analogziffer und Verlangensleistung mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung berechnet.

Röntgen: der Faktor ist 1,8, nicht 2,3

Der häufigste Faktorfehler der Orthopädie betrifft das Röntgen. Röntgenleistungen sind technische Leistungen. Für sie gilt der Regelfaktor 1,8, mit Begründung höchstens 2,5. Der aus den Grundleistungen gewohnte Faktor 2,3 ist hier falsch.

ZifferLeistungBetrag (Faktor 1,8)
Nr. 5010Skelett in zwei Ebenen, kleine Region (z. B. Hand, Fuß)18,89 Euro
Nr. 5020Skelett in zwei Ebenen, mittlere Region23,08 Euro
Nr. 5030Skelett in zwei Ebenen, große Region37,77 Euro
Nr. 5031Ergänzende Ebene10,49 Euro
Nr. 5040Beckenübersicht31,48 Euro
Nr. 5380Osteodensitometrie (Knochendichte)31,48 Euro
Vorsicht: Wer eine Röntgenaufnahme mit 2,3 statt 1,8 abrechnet, überschreitet bereits ohne Begründung den Regelfaktor der technischen Leistungen. Das ist ein berechtigter Kürzungsgrund und lässt sich mit dem richtigen Faktor von vornherein vermeiden.

Punktionen und Injektionen: nach Gelenk gestaffelt

Gelenkpunktionen und intraartikuläre Injektionen gehören zum orthopädischen Alltag. Die Ziffer richtet sich nach dem behandelten Gelenk.

ZifferLeistungBetrag (Faktor 2,3)
Nr. 300Punktion eines Gelenks (allgemein)16,09 Euro
Nr. 301Punktion Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenk21,45 Euro
Nr. 302Punktion Schulter- oder Hüftgelenk33,52 Euro
Nr. 255Intraartikuläre oder perineurale Injektion, je Sitzung12,74 Euro

Die intraartikuläre Injektion nach Nr. 255 ist die zentrale Ziffer für die Hyaluronsäure- und ACP-Behandlung. Punktion und Injektion am selben Gelenk in derselben Sitzung sind fachlich strittig. Im Zweifel ist zu prüfen, welche der beiden Leistungen tatsächlich eigenständig erbracht wurde.

Stoßwellentherapie und manuelle Verfahren

Für Leistungen, die die GOÄ nicht mit einer eigenen Ziffer abbildet, sieht § 6 Abs. 2 die Analogbewertung vor. Das klassische Beispiel der Orthopädie ist die extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei Fersensporn, Kalkschulter oder Tennisellenbogen.

  • Analog Nr. 1860 für die ESWT am Stütz- und Bewegungsapparat, je Sitzung. Sie ist mit dem vorangestellten Buchstaben A und dem Hinweis auf § 6 Abs. 2 GOÄ auszuweisen.
  • Die ESWT ist in der Regel eine Verlangensleistung. Sie setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten voraus.
  • Nr. 3306 für den chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule (19,84 Euro bei 2,3), Nr. 269 für die Akupunktur zur Schmerzbehandlung (26,81 Euro).
Hinweis: Wie eine Analogziffer korrekt gebildet und ausgewiesen wird, ist ausführlich im Beitrag zu den Analogziffern nach § 6 Abs. 2 beschrieben.

Verbände und Ruhigstellung

Nach Distorsionen und in der Frakturnachsorge gehören Verbände zum Standardrepertoire. Sie werden je nach Umfang unterschiedlich bewertet.

  • Nr. 207 für den Tape-Verband eines großen Gelenks oder den Zinkleimverband (13,41 Euro), Nr. 208 für die zusätzliche Gips- oder Stärkefixation (4,02 Euro).
  • Nr. 210 für den kleinen Schienenverband (10,05 Euro), Nr. 212 für den Schienenverband über mindestens zwei große Gelenke (21,45 Euro).
  • Der einfache Verband nach Nr. 200 (6,03 Euro) ist neben einem Tape- oder Schienenverband nicht zusätzlich für dieselbe Region ansetzbar.

Die häufigsten Fehler auf einen Blick

  • Röntgenleistungen mit 2,3 statt mit dem technischen Regelfaktor 1,8 abgerechnet.
  • Die falsche Punktionsziffer gewählt, statt nach dem behandelten Gelenk zu staffeln.
  • Die Stoßwellentherapie ohne den vorangestellten Buchstaben A und ohne vorherige schriftliche Vereinbarung berechnet.
  • Der Befundbericht nach Nr. 75 vergessen.
  • Die Sonographie eines Gelenks nach den Nummern 410 und 420 nicht angesetzt, obwohl sie erbracht wurde.

Grundlage jeder Prüfung ist der amtliche GOÄ-Datenbestand. Wer die Faktorgrenzen der technischen Leistungen und die Regeln der Analogbewertung kennt, rechnet vollständig und regelkonform ab.

Häufige Fragen

Mit welchem Faktor rechne ich eine Röntgenaufnahme ab?

Röntgenleistungen sind technische Leistungen. Für sie gilt der Regelfaktor 1,8, mit einer Begründung höchstens 2,5. Der aus den persönlichen Grundleistungen gewohnte Faktor 2,3 ist beim Röntgen nicht zutreffend.

Welche Ziffer gilt für eine Hyaluronsäure-Injektion ins Knie?

Die intraartikuläre Injektion wird nach Nr. 255 je Sitzung berechnet. Das Material selbst wird nach § 10 GOÄ gesondert berechnet. Bei Verlangensleistungen ist die vorherige schriftliche Vereinbarung zu beachten.

Wie wird die extrakorporale Stoßwellentherapie abgerechnet?

Die ESWT hat keine eigene GOÄ-Ziffer und wird analog Nr. 1860 nach § 6 Abs. 2 GOÄ bewertet, je Sitzung. Sie ist mit dem vorangestellten Buchstaben A auszuweisen und setzt als Verlangensleistung eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten voraus.

Dieser Beitrag erklärt gebührenrechtliche Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Verordnungstext der GOÄ und die Umstände des konkreten Behandlungsfalls.

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